1. Allgemeines - Geltungsbereich
a) Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachfolgen-den ausschließlichen Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abwei-chender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehalt-los ausführen.
b) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden.
2. Angebot - Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend ab Lager Wertheim, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung oder unseres Angebotes nichts anderes ergibt.
3. Preise - Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Wertheim ohne erforderliche Transportkosten zum Käufer.
b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort, ohne Abzug, bei der Übergabe der Ware fällig. Bei Neukunden Zahlungs-bedingungen Vorauskasse oder 50 % Abschlagszahlung je nach Vereinbarung. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-bank p.a. zu fordern.
d) Die Vereinbarung der Annahme von Schecks/Wechseln zur Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen erfolgt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, lediglich erfüllungshalber mit der Maßgabe, daß die Fälligkeit unserer Kaufpreisforderung nicht berührt wird, wir uns jedoch verpflichten, diese Forderung vorläufig nicht klageweise geltend zu machen, es sei denn, die Befriedigung unserer Forderungen durch den Scheck/Wechsel scheitert an dessen Nichteinlösung. Wir verpflichten uns zur Vorlage unserer Schecks innerhalb von 3 Wochen; der Käufer trägt das Risiko der Nichteinlö-sung. Entsprechend gilt als vereinbart, daß der Käufer bei Nichteinlösung von Schecks/Wechseln die Kaufpreisforde-rung vom Zeitpunkt der Warenübergabe an zu verzinsen hat. Zur Zinshöhe gilt Abs. c) entsprechend. Dies gilt nicht, sofern die Nichteinlösung auf verspätete Vorlage unsererseits beruht oder der Käufer nachweist, daß andere Gründe, die er nicht zu vertreten hat, ursächlich waren.
4. Lieferzeit - Verzug
a) Liefertermine sind, soweit nicht anders vereinbart ist, unverbindliche Termine; insbesondere wird keine Gewähr für die Dauer des Transports und dessen rechtzeitige Ankunft beim Käufer übernommen.
b) Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist unsere Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
c) Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungs-androhung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzan-sprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
d) Die Haftungsbegrenzungen von b) auf c) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
e) Kommt ein Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, an dem dieser in Annah-meverzug gerät.
5. Gefahrenübergang
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Wertheim vereinbart.
b) Sofern der Versand der Ware zum Kunden vereinbart wird, reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Unsererseits wird lediglich für eine ordnungsgemäße Transportverpa-ckung und ordnungsgemäße Bestellung eines Frachtführers gesorgt; weitere Verbindlichkeiten wegen des Versandes der Ware bestehen für uns nicht.
6. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 BGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Wir gewährleisten, daß unsere Produkte nicht mit Män-geln behaftet sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Auslieferung an den Besteller. Dies ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaub-ter Handlung geltend gemacht werden.
c) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle zur Nachbesserung notwendigen Lohn- und Materialkosten. Die gegebenenfalls erforderlichen Frachtkosten fallen dem Käufer zur Last. Sofern wir zur Nachbesserung/ Ersatzliefe-rung nicht bereit oder in der Lage sind, oder schlägt diese fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutre-ten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
d) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
e) Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatz-ansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
f) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren Scha-dens.
7. Gesamthaftung
a) soweit gemäß Nr. 6 Abs. d) - f) unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten, insbeson-dere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 832 BGB.
b) Die Regelung gemäß Abs. a) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmög-lichkeit.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
d) Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weiter-gehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechts-gründen - ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
e) Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaf-tung gem. § 832 BGB richtet sich - gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden - nach § 6 Abs.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Unsere Ware wird ausschließlich unter Eigentumsvorbe-halt geliefert. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller bei uns bestehender Verbindlichkeiten des Käufers auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm bezeichnete Waren Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erhe-ben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
d) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Mehr-wertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unab-hängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbei-tung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuzie-hen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstel-lung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderli-chen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aus-händigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unse-rem Eigentum stehender Waren, erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus er-wachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbe-halt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermi-schung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein-eigentum oder Miteigentum für uns.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugeben-den Sicherheiten obliegt uns.
9. Gerichtsstand - Erfüllungsort
a) Sofern der Kunde von ABRU-Technik GmbH Vollkauf-mann ist, ist unser Geschäftssitz gleichzeitig Gerichtsstand. ABRU-Technik GmbH ist aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
b) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Wertheim, 01.01.1999



